- Gerichtsvollzieher
- ein für ⇡ Zustellungen und ⇡ Zwangsvollstreckungen zuständiger Beamter. Er wird nur auf Antrag einer Partei tätig. Er untersteht der Dienstaufsicht des ⇡ Amtsgerichts; für ⇡ Amtspflichtverletzung haftet i.d.R. das Land (§ 839 BGB, Art. 34 GG; ⇡ Amtshaftung).- Rechte und Pflichten sind in §§ 753 ff. ZPO sowie in den Dienstanweisungen der Justizverwaltung sowie in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) geregelt.- G. wird stets nur auf Antrag einer ⇡ Partei tätig.- Aufgabenbereich: Als Organ der Zwangsvollstreckung ist der G. für alle nicht den Gerichten übertragenen Vollstreckungshandlungen zuständig, bes. für ⇡ Pfändung und ⇡ Versteigerung sowie Wegnahme ⇡ beweglicher Sachen. Er ist befugt, mit gerichtlicher Genehmigung die Räume des Schuldners mit Gewalt zu öffnen und zu durchsuchen, notfalls mittels polizeilicher Hilfe. Über jede Vollstreckungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Ihm obliegt auch die Abnahme der ⇡ eidesstattlichen Versicherung.- Kosten: G. hat Anspruch auf Gebühren und Ersatz seiner Barauslagen nach dem Gesetz über Kosten der G. vom 26.7.1957 (BGBl I 861, 887) m.spät.Änd.; sie werden stets vom Auftraggeber geschuldet, der auf Verlangen einen Vorschuss leisten muss. In der Zwangsvollstreckung werden sie, soweit möglich, zugleich mit dem zur Vollstreckung stehenden Anspruch von dem Schuldner beigetrieben.
Lexikon der Economics. 2013.